Ohne spezielle Forderungen durch einen Dritten (z.B.: Bauordnung oder Versicherung) entscheidet allein der Betreiber durch seine Gefährdungsbeurteilung über die Notwendigkeit eines Blitzschutzes.
Anders verhält es sich bei der Erdungsanlage. Die ist in jedem Fall, schon aus Gründen der elektrischen Sicherheit gefordert.
Lediglich der Umfang der benötigten Erdungsanlage variiert je nach Nutzung.